Satzung

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Förderverein Planetarium Hamburg e.V.

Satzung vom 28. September 2020

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Planetarium Hamburg e.V.“ Er ist in das Vereinsregister eingetragen. 

(2) Sitz des Vereins ist Hamburg.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2002.

 

 § 2 VEREINSZWECK

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung. Er hat die Aufgabe, durch ideelle, personelle und materielle Unterstützung den Betrieb und die Weiterentwicklung des Planetariums in den Bereichen Wissenschaft, Kunst, Kultur, Wirtschaft und Medien zu fördern. 

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

– Förderung des Bürgerinteresses am Planetarium

– Aktivitäten zur Heranführung von Kindern, Jugendlieben, Familien und Senioren an Themen im Bereich
Umwelt und Kosmos

– Verbreitung von Informationen über Veranstaltungen des Plcmetariums

– Aktivitäten zur Hebung der Bedeutung und des Ansehens des Planetariums regional und international

– Veranstaltungen mit Dialog zwischen Künstlern, Wissenschaftlern und Bürgern

– Anregungen von Ausstellungen und Partnerschaften des Planetariums

– Betreuung von Besuchern und Besuchergruppen des Planetariums

Die materielle Unterstützung kann insbesondere erfolgen durch gezielte Zuschüsse an das Planetarium, u. a. zur Förderung von Veranstaltungen, Kooperationen und zur Modernisierung der Ausstattung. 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, Personenvereinigung, oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung der Eltern oder deren gesetzlicher Vertretung aufgenommen werden. 

(2) Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen, der darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.

(4) Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:

a) ordentliche Mitglieder

b) fördernde Mitglieder: Fördermitglieder werden durch den Vorstand mit Mehrheitsbeschluss aufgenommen. Sie sind keine ordentlichen Mitglieder mit Stimmrecht. Mindestgrenze der Förderung ist ein von der Mitgliederversammlung festgelegter jährlicher Betrag. 

c) Ehrenmitglieder: Um den Verein und seine Zwecke besonders verdiente Persönlichkeiten können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederve-sammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen dieselben Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder. Sie sind von der Pflicht zur Zahlung von jeglichen Mitgliedsbeiträgen befreit. 

(5) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit;

b) durch schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres zu erklärenden freiwilligen Austritt, spätestens am 30. September des Geschäftsjahres; 

c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere bei Nichtzahlung des angemahnten Mitgliedsbeitrags. Über Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Beschluss bedarf der Schriftform und ist zu begründen. 

 

§ 4 AUFBRINGEN VON MITTELN

(1) Der Verein erhebt von den Mitgliedern Beiträge. Darüberhinaus werden Spenden erbeten. Beide sind steuerbegünstigt.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand des Vereins vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beitragsveränderungen gelten ab Beginn des nächsten Geschäftsjahres.

(3) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am l.Januar eines Jahres im Voraus fällig.

 

§ 5 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

Der Vorstand kann zu seiner Beratung ein Kuratorium und Beiräte berufen. Die Tätigkeit aller Mitglieder der Organe ist ehrenamtlich. 

 

§ 6 DER VORSTAND

( 1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.· 

Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder bestellen. 

Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB sind nur der Vorsitzende, die stellvertretenen Vorsitzenden und der Schatzmeister. 

(2) Die weiteren Vorstandsmitglieder werden auf Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres im Amt, in dem die zweijährige Wahlperiode abläuft.

 

§ 7 AUFGABEN DES VORSTANDES

(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung.

(2) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zur Vertretung sind jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder in gemeinschaftlichen Handeln berechtigt; dies gilt nicht für Bankgeschäfte. Bei Bankgeschäften wie Kontoeinrichtungen, Zahlungsanweisungen oder Lastschriftaufträgen ist jeweils der Vorstandsvorsitzende oder der Schatzmeister einzelvertretungsberechtigt.

 

§ 8 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES

( 1) Der Vorsitzende – bei seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden – beruft den Vorstand ein und leitet seine Sitzungen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies unter Angabe der Beratungspunkte. verlangen.

(2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der angegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Über die Reschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 9 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum 30. Juni des Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf einzuberufen;

die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens 10 v. H. der ordentlichen Mitglieder es beantragen. 

(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung einberufen.

 

§ 10 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung beschließt über Angelegenheiten, die nach dem Gesetz oder dieser Satzung zu ihrer Zuständigkeit gehören, insbesondere: 

a) Wahl und Abberufung der weiteren Mitglieder des Vorstandes

b) Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstands

c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§ 11 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

(2) Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

( 4) Soweit in· der Satzung nicht anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen jeglicher Art ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich und ausreichend.

(5) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem von diesem bestimmten Schriftführer unterzeichnet wird.

 

§ 12 VERWENDUNG DER MITTEL

Über die Verwendung der vom Verein angesammelten Mittel entscheidet der Vorstand. 

 

§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Vorzugsweise ist das Vermögen für die Bildung zu verwenden.

 

§ 14 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.9.2020 in Kraft.